Ein Teil der Aufarbeitung der Corona-Pandemie ist die Überprüfung
der in diesem Zusammenhang beantragten Soforthilfen.
In einem von Rechtsanwalt Wagner verteidigten Fall wurde einem
Unternehmer vorgeworfen, er habe unter Angabe unrichtiger Umsatzerlöse sowohl
Soforthilfen als auch im Weiteren Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe
III plus beantragt. In Folge der unrichtigen Angaben seien dem Unternehmer zu
Unrecht zu hohe Hilfen bewilligt worden.
Obwohl der Unternehmer im Rahmen der späteren Schlussrechnungen
mit Hilfe seines Steuerberaters die Angaben berichtigt hat, klagte die Staatsanwaltschaft
ihn wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs in 3 tatmehrheitlichen Fällen an.
Die Verteidigung hatte nicht nur die Vermeidung einer
Strafe im Blick. Im Fall einer Verurteilung drohte weiter nicht nur die
Rückzahlung der vermeintlichen Überzahlungen, sondern die Rückzahlung aller
Hilfen aufgrund der fehlenden Subventionsbefähigung wegen der angeklagten
Straftat – ein in diesem Fall enorm hohes finanzielles Risiko.
In seinem im Juli 2025 gesprochenen Urteil, Az.: 47 Ds 524
js 3363/23 sprach das Amtsgericht Nürnberg den Unternehmer nach mehreren
streitigen Hauptverhandlungstagen vom Vorwurf des Subventionsbetruges frei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht schloss sich in seiner Entscheidung der Ansicht
der Verteidigung in mehreren Punkten an.
Maßgeblich war u.a. die von der Verteidigung
herausgearbeitete Tatsache, dass dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßer Angabe der
tatsächlichen Umsatzerlöse höhere Hilfsbeträge zugestanden hätten.
Ein in diesem Fall lohnender Aufwand. Denn der Tatbestand
des Subventionsbetrugs gemäß § 264 I Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die
unrichtigen Angaben dem Täter einen Vorteil erbringen müssen. Hieran fehlte es,
sodass kein Raum für eine Verurteilung blieb.
Die Realität zeigt, dass bei Vorliegen unrichtiger Angaben
im Bereich von Soforthilfe- und/oder Überbrückungshilfeanträgen voreilig ein
Subventionsbetrug unterstellt werden kann.
Eine genaue Prüfung des Einzelfalls erweist sich vor dem
Hintergrund der komplexen und häufig geänderten Subventionsregelungen für Coronahilfen
als besonders wichtig.
Aufhorchen lassen zudem weitere im Urteil des Amtsgerichts
Nürnberg niedergelegte Rechtspositionen. Insbesondere bei korrigierten
Schlussrechnungen wird die Chance auf Straffreiheit eröffnet.
Sind Sie von einem ähnlichen oder gleichgelagerten Fall
betroffen? Wir bieten Ihnen eine gründliche Aufarbeitung und zielgerichtete Verteidigung.