Am 21.10.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf des Verbandssanktionengesetzes in den Bundestag eingebracht (https://dserver.bundestag.de/btd/19/235/1923568.pdf). Geplant war, das noch Ende 2020 oder Anfang 2021 zu verabschieden. Hier die drei wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:
- Legalitätsprinzip: Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt aktuell der Grundsatz, dass bei einem Anfangsverdacht gegen Unternehmen ermittelt werden kann, aber nicht muss. Mit dem neuen Gesetz soll künftig der Verfolgungsdruck durch eine Ermittlungspflicht steigen. Dafür sollen Einstellungsmöglichkeiten erweitert werden. Diese gilt es, künftig im Rahmen eines effektiven Verteidigungskonzepts mit Ermittlungsbehörden zu verhandeln.
- Höhere Sanktionen: Für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von über 100 Millionen Euro kann eine Sanktion künftig bis zu 10 % des weltweiten Jahreskonzernumsatzes betragen. Zusätzlich verbleibt die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung. Unternehmen jeder Größe können empfindlich durch die künftigen Sanktionen getroffen werden.
- Gesteigerte Bedeutung für präventive Compliance-Systeme: Sowohl bei der Entscheidung über die Höhe der Sanktion als auch bei der Entscheidung über eine Verwarnung, über Auflagen oder die Einstellung wegen Geringfügigkeit wird künftig berücksichtigt, ob ein Unternehmen ein Compliance-System hat und wie effektiv dieses ausgestaltet ist.
Zwar werden die Anforderungen hier nicht dieselben sein wie bei Großunternehmen, aber auch bei kleineren und mittelständischen Unternehmen wird künftig ein risikobasiertes effektives Compliance-System erwartet.
Der geplante Gesetzesentwurf kam innerhalb der letzten Legislaturperiode nicht mehr zum Abschluss. Dennoch ist weiterhin mit einer Umsetzung dieses oder eines vergleichbaren Gesetzesvorhabens in der nächsten Bundesregierung zu rechnen. Die Zeit bis zur Verabschiedung eines sog. Unternehmensstrafrechts kann nun für die Überprüfung und Ausarbeitung von Compliance-Systemen in Unternehmen – auch kleinerer und mittelständischer Unternehmen – genutzt werden. Zu beachten ist hierbei vor allem, dass bereits nach jetziger Rechtslage Unternehmenssanktionen drohen können, wenn keine internen Kontrollmaßnahmen eingerichtet. Kontrollmaßnahmen im Sinne einer Compliance sind darüber hinaus auch bei einer persönlichen Strafbarkeit zum Beispiel von Geschäftsführern, zu berücksichtigen.
Zu einem angemessenen Compliance-System, zugeschnitten auf die Risiken und Anforderungen der jeweiligen Unternehmen, beraten wir unter Berücksichtigung Ihrer spezifischen Besonderheiten.