Subventionsbetrug bei Coronahilfen?

Ein genauer Blick lohnt!

Ein Teil der Aufarbeitung der Corona-Pandemie ist die Überprüfung der in diesem Zusammenhang beantragten Soforthilfen.

 

In einem von Rechtsanwalt Wagner verteidigten Fall wurde einem Unternehmer vorgeworfen, er habe unter Angabe unrichtiger Umsatzerlöse sowohl Soforthilfen als auch im Weiteren Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III plus beantragt. In Folge der unrichtigen Angaben seien dem Unternehmer zu Unrecht zu hohe Hilfen bewilligt worden.

 

Obwohl der Unternehmer im Rahmen der späteren Schlussrechnungen mit Hilfe seines Steuerberaters die Angaben berichtigt hat, klagte die Staatsanwaltschaft ihn wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs in 3 tatmehrheitlichen Fällen an.

 

Die Verteidigung hatte nicht nur die Vermeidung einer Strafe im Blick. Im Fall einer Verurteilung drohte weiter nicht nur die Rückzahlung der vermeintlichen Überzahlungen, sondern die Rückzahlung aller Hilfen aufgrund der fehlenden Subventionsbefähigung wegen der angeklagten Straftat – ein in diesem Fall enorm hohes finanzielles Risiko.

 

In seinem im Juli 2025 gesprochenen Urteil, Az.: 47 Ds 524 js 3363/23 sprach das Amtsgericht Nürnberg den Unternehmer nach mehreren streitigen Hauptverhandlungstagen vom Vorwurf des Subventionsbetruges frei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  

  

Das Gericht schloss sich in seiner Entscheidung der Ansicht der Verteidigung in mehreren Punkten an.

 

Maßgeblich war u.a. die von der Verteidigung herausgearbeitete Tatsache, dass dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßer Angabe der tatsächlichen Umsatzerlöse höhere Hilfsbeträge zugestanden hätten.

 

Ein in diesem Fall lohnender Aufwand. Denn der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 I Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die unrichtigen Angaben dem Täter einen Vorteil erbringen müssen. Hieran fehlte es, sodass kein Raum für eine Verurteilung blieb. 

 

Die Realität zeigt, dass bei Vorliegen unrichtiger Angaben im Bereich von Soforthilfe- und/oder Überbrückungshilfeanträgen voreilig ein Subventionsbetrug unterstellt werden kann.

 

Eine genaue Prüfung des Einzelfalls erweist sich vor dem Hintergrund der komplexen und häufig geänderten Subventionsregelungen für Coronahilfen als besonders wichtig.

 

Aufhorchen lassen zudem weitere im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg niedergelegte Rechtspositionen. Insbesondere bei korrigierten Schlussrechnungen wird die Chance auf Straffreiheit eröffnet. 

 

Sind Sie von einem ähnlichen oder gleichgelagerten Fall betroffen? Wir bieten Ihnen eine gründliche Aufarbeitung und zielgerichtete Verteidigung.

 

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