Technische Geräte wie Smartphones, Laptops oder Tablets gelten angesichts der auf ihnen gespeicherten bzw. dort aufgezeichneten Daten als wahrer „Datenschatz“ (z.B. Standort-, Kommunikations-, Finanz- oder etwa Gesundheitsdaten). Es überrascht daher nicht, dass diese Geräte bei Durchsuchungen in der Regel sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.
Hierbei legen die Ermittlungsbehörden besonderes Augenmerk auf die IT-forensische Auswertung der elektronischen Geräte. IT-Forensiker versuchen, das elektronische Gerät zu öffnen und anschließend auszuwerten.
Wichtig: Es besteht für Sie keine Pflicht, das Passwort zur Entschlüsselung zu nennen! Die Ermittler dürfen aber aufgefundene Passwörter/Entschlüsselungssoftware nutzen und sogar – vom BGH mit Beschl. v. 13.03.2025, 2 StR 232/24 bestätigt – zwangsweise Biometrie zur Geräteentsperrung verwenden (Entsperrung mittels Fingerabdrucks/ Face-ID).
Aufgrund von sicheren Verschlüsselungsmechanismen und gewaltiger Datenmengen ist die IT-forensische Auswertung oft langwierig. Dies ist für Betroffene, die teils Monate und Jahre etwa auf ihr Mobiltelefon verzichten müssen, ein untragbarer Zustand. Insbesondere das Mobiltelefon ist unverzichtbarer Gegenstand des täglichen Gebrauchs, den Betroffene etwa für das Online-Banking/ Zwei-Faktor-Authentifizierung oder ähnliches benötigen. Vielfach werden wichtige Daten auf den Geräten abgespeichert.
Ein derart langer Verzicht auf die elektronischen Geräte ist vor dem Hintergrund des Grundrechtsrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) problematisch.
Wie lange sich die Ermittlungsbehörden für diesen Vorgang Zeit lassen dürfen, ist nicht gesetzlich geregelt. Die Maßnahmen sind aber stets am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Hierfür spielen verschiedene Aspekte eine Rolle (Schwere des Tatvorwurfs, Eingriffsintensität, Umfang auszuwertender Datenmenge, Auswertungspriorität). Von Bedeutung ist, dass strukturelle Defizite, sofern sie für lange polizeilich-staatsanwaltschaftliche Auswertedauern verantwortlich sind, nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen dürfen.
Die Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung und Auswertung informationstechnischer Systeme umso höher sind, je länger die Auswertung dauert.
Die nachfolgend dargestellten Gerichtsentscheidungen sollen einen Anhaltspunkt dafür bieten, wie lange und in welchen Fällen eine Auswertung (noch) verhältnismäßig ist. Starre zeitliche Grenzen können hieraus allerdings nicht abgeleitet werden.
Entscheidung | Dauer der Maßnahme |
LG Bonn, Beschl. v. 30.9.2024 – 22 Qs-777 Js 219/23 SE-23/24 | Knapp 1 Jahr, noch kein Auswertungsabschluss |
LG Dresden, Beschl. v. 28.5.2025 – 16 Qs 22/25 | Knapp 1 Jahr |
LG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2025 – 616 Qs 14/25 | Knapp 4,5 Jahre |
LG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 – 1 Qs 187/25 | Knapp 2 Jahre 10 Monate |
LG Frankfurt, Beschl. v. 18.7.2025 – 5/15 Qs 30/25 | Ca. 4 Monate und zeitnahe Herausgabe nicht erwartbar |
LG Essen, Beschl. v. 30.7.2025 – 12 Js 683/22 | Ca. 3 Jahre 3 Monate |
LG Köln, Beschl. v. 9.10.2025 – 323 Qs 69/25 | Ca. 2,5 Jahre |
AG Halle (Saale), Beschl. v. 23.03.2026 – 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25) | Mehr als 1,5 Jahre |
Das sollten Sie mitnehmen:
- Sie sind nicht schutzlos gestellt: Die einschneidenden Maßnahmen der Beschlagnahme/ Sicherstellung sind gerichtlich überprüfbar.
- Es gelten für die Beschlagnahme/ Sicherstellung sowie Auswertung der elektronischen Geräte keine starren zeitlichen Grenzen.
- Die erfolgreiche Verteidigung gegen die Beschlagnahme/ Sicherstellung setzt voraus, dass die Sachlage vollumfänglich analysiert und die Umstände des Einzelfalls sorgfältig auf die Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft werden.
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